Dienstag, 13. Dezember 2011

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Neues BGH Urteil zu privat Krankenversicherten
Kündigung bei schweren Vertragsverletzungen trotz Pflichtversicherung

 
Laut einem neuen BGH Urteil dürfen Private Krankenversicherer bei schweren Vertragsverletzungen den Krankenversicherungsvertrag auch dann kündigen, wenn es sich um eine Pflichtversicherung handelt.
So entschied der Bundesgerichtshof in zwei am Mittwoch verkündeten Urteilen. Die gesetzliche Regelung, die eine Kündigung ausschließt, sei einschränkend auszulegen, entschied der 4. Zivilsenat. Zwar dürfe das Versicherungsunternehmen  nicht kündigen, wenn der Versicherte seine Prämien nicht bezahlt - wohl aber bei anderen schweren Vertragsverletzungen (Az. IV ZR 50/11 und IV ZR 105/11). Derzeit gibt es in der Bundesrepublik Deutschland 140000 nichtzahlende privatversicherte Mitglieder, die wegen der gesetzlichen Regelung nicht gekündigt werden können.

Im ersten Fall hatte der Versicherte falsche Abrechnungen über die angebliche Verschreibung von Medikamenten eingereicht und damit rund 3.800 Euro zu viel von seiner Versicherung kassiert.
In einem weiteren Fall hatte der Versicherte einen Außendienstmitarbeiter mit einem Bolzenschneider attackiert.

In beiden Fällen sei die Kündigung rechtens, so der BGH. Es bestehe auch kein Anspruch darauf, zum sogenannten Basistarif weiter versichert zu bleiben. „Es ist der Versicherung nicht zuzumuten, überhaupt ein Vertragsverhältnis fortzusetzen" so die Vorsitzende Richterin in der mündlichen Verhandlung.

Das Gesetz schließt die Kündigung von Krankenversicherungen, mit denen eine Versicherungspflicht erfüllt wird, grundsätzlich aus. Damit soll verhindert werden, dass der Betroffene ganz ohne Krankenversicherung dasteht. Der Versicherte, so die Vorsitzende Richterin, sei aber auch im Fall einer außerordentlichen Kündigung „ausreichend geschützt“: Er könne bei einer anderen Versicherung einen Vertrag zum Basistarif abschließen.
(Quelle: Handelsblatt) 

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